(1) Jeder Staat bestimmt nach seinem eigenen Recht, wer seine Staatsangehörigen sind.
(2) Dieses Recht ist von den anderen Staaten anzuerkennen, soweit es mit anwendbaren internationalen Übereinkommen, völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht und den in bezug auf die Staatsangehörigkeit allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen in Einklang steht.
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