(1) Zu den Bestimmungen der Kapitel I, II und VI dieses Übereinkommens dürfen keine Vorbehalte eingelegt werden. Bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann ein Staat einen oder mehrere Vorbehalte zu den anderen Bestimmungen des Übereinkommens einlegen, solange sie mit dem Gegenstand und dem Zweck dieses Übereinkommens vereinbar sind.
(2) Ein Staat, der einen oder mehrere Vorbehalte einlegt, teilt dem Generalsekretär des Europarates den einschlägigen Inhalt seines innerstaatlichen Rechts oder andere einschlägige Informationen mit.
(3) Ein Staat, der in Übereinstimmung mit Absatz 1 einen oder mehrere Vorbehalte eingelegt hat, muß ihren teilweisen oder vollständigen Widerruf prüfen, sobald die Umstände dies zulassen. Der Widerruf erfolgt mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Notifikation und wird zum Zeitpunkt des Einlangens wirksam.
(4) Ein Staat, der die Anwendung dieses Übereinkommens auf ein Gebiet erstreckt, das in der in Artikel 30 Absatz 2 angeführten Erklärung erwähnt wird, kann in bezug auf das betroffene Gebiet einen oder mehrere Vorbehalte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der vorstehenden Absätze einlegen.
(5) Ein Vertragsstaat, der in bezug auf eine der Bestimmungen des Kapitels VII des Übereinkommens Vorbehalte eingelegt hat, kann von einem anderen Staat nicht die Anwendung der besagten Bestimmungen verlangen, bzw. nur insoweit, als er diese Bestimmungen selbst anerkannt hat.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise