(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates und für die Nichtmitgliedstaaten, die an seiner Ausarbeitung mitgewirkt haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, zum Ausdruck bringen,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
(2) Für alle Staaten, die ihre Zustimmung zur Bindung durch dieses Übereinkommen zum Ausdruck gebracht haben, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarates nach den Bestimmungen des Absatzes 1 ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.
(3) Für jeden Staat, der später seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
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