(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und verbindlicher Völkerrechtsinstrumente nicht entgegen, die bereits in Kraft sind oder möglicherweise in Kraft treten werden und die den Personen im Bereich der Staatsangehörigkeit günstigere Rechte gewähren oder gewähren würden.
(2) Dieses Übereinkommen hat keinen Einfluß auf die Anwendung
a) des Übereinkommens aus dem Jahre 1963 über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit und seiner Protokolle,
b) anderer verbindlicher völkerrechtlicher Instrumente, soweit sie mit diesem Übereinkommen vereinbar sind,
im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten dieser Instrumente.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise