(1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er Kapitel VII von der Anwendung des Übereinkommens ausschließt.
(2) Die Bestimmungen des Kapitels VII gelten nur zwischen Vertragsstaaten, für die es in Kraft ist.
(3) Jeder Staat kann dem Generalsekretär des Europarates zu jedem späteren Zeitpunkt mitteilen, daß er die Bestimmungen des Kapitels VII, die er bei der Unterzeichnung oder in seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ausgeschlossen hatte, anwenden wird. Diese Mitteilung wird zum Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam.
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