(1) Um die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu erleichtern, informieren ihre zuständigen Behörden
a) den Generalsekretär des Europarates über ihr innerstaatliches Staatsangehörigkeitsrecht, einschließlich der Fälle von Staatenlosigkeit und mehrfacher Staatsangehörigkeit und über Entwicklungen hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens;
b) einander auf Ersuchen über ihr innerstaatliches Staatsangehörigkeitsrecht und über die Entwicklungen hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens.
(2) Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander und mit den anderen Mitgliedstaaten des Europarates im Rahmen des entsprechenden zwischenstaatlichen Gremiums des Europarates zusammen, um alle einschlägigen Probleme zu behandeln und um die fortschreitende Entwicklung der Rechtsgrundsätze und der Rechtspraxis hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und damit zusammenhängender Angelegenheiten zu fördern.
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