(1) Wer die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzt, braucht seine Militärdienstpflicht nur gegenüber einem dieser Vertragsstaaten zu erfüllen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 kann durch Sonderabkommen zwischen den beteiligten Vertragsstaaten näher geregelt werden.
(3) Sind oder werden keine anderslautenden Sonderabkommen geschlossen, so gelten für Personen, welche die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzen, folgende Bestimmungen:
a) Der Betreffende ist gegenüber demjenigen Vertragsstaat zur Leistung des Militärdienstes verpflichtet, in dessen Hoheitsgebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es steht ihm jedoch bis zum Alter von 19 Jahren frei, seine Militärdienstpflicht bei jedem anderen Vertragsstaat zu erfüllen, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, indem er als Freiwilliger einen Militärdienst von mindestens der gleichen tatsächlichen Gesamtdauer ableistet, wie sie für den aktiven Militärdienst des erstgenannten Vertragsstaates vorgesehen ist.
b) Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, oder im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates hat, kann wählen, bei welchem Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, er seine Militärdienstpflicht ableisten will.
c) Hat eine Person nach Maßgabe von lit. a oder lit. b ihre Militärdienstpflicht gegenüber einem Vertragsstaat im Einklang mit dessen Rechtsvorschriften erfüllt, so gilt ihre Militärdienstpflicht auch gegenüber dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzt.
d) Hat eine Person vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen denjenigen Vertragsstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, bei einem dieser Vertragsstaaten die dort gesetzlich vorgesehene Militärdienstpflicht erfüllt, so gilt die Militärdienstpflicht auch gegenüber dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit die betreffende Person ebenfalls besitzt.
e) Wer seinen aktiven Militärdienst bei einem der Vertragsstaaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, gemäß lit. a geleistet hat und danach seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verlegt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, kann nur vom letzteren zur Leistung des Militärdienstes in der Reserve herangezogen werden.
f) Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen.
g) Im Falle der Mobilmachung eines Vertragsstaates ist dieser nicht an die Verpflichtungen gebunden, die sich aus diesem Artikel ergeben.
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