(1) In Staatsangehörigkeitsangelegenheiten in Fällen einer Staatennachfolge beachtet jeder betroffene Vertragsstaat, insbesondere um Staatenlosigkeit zu vermeiden, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, die Vorschriften der Menschenrechte und die in den Artikeln 4 und 5 dieses Übereinkommens und in Absatz 2 dieses Artikels enthaltenen Grundsätze.
(2) Bei der Entscheidung über die Verleihung oder Beibehaltung der Staatsangehörigkeit in Fällen der Staatennachfolge berücksichtigt jeder Vertragsstaat insbesondere:
a) die echte und tatsächliche Beziehung des Betroffenen zum Staat;
b) den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen zur Zeit der Staatennachfolge;
c) den Willen des Betroffenen;
d) die territoriale Herkunft des Betroffenen.
(3) In den Fällen, in denen der Staatsangehörigkeitserwerb vom Verlust einer ausländischen Staatsangehörigkeit abhängig ist, sind die Bestimmungen des Artikels 16 dieses Übereinkommens anzuwenden.
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