(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, haben in dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, in dem sie ansässig sind, dieselben Rechte und Pflichten wie andere Staatsangehörige dieses Vertragsstaates.
(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen
a) die völkerrechtlichen Vorschriften über den diplomatischen oder konsularischen Schutz durch einen Vertragsstaat für einen seiner Staatsangehörigen, der gleichzeitig eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, und
b) in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit die Anwendung der Vorschriften des internationalen Privatrechts jedes Vertragsstaates
unberührt.
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