(1) Jede nach den Bestimmungen dieses Protokolls im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durchgeführte Sicherungsbeschlagnahme wird im Hoheitsgebiet aller anderen Vertragsparteien anerkannt.
(2) Absatz 1 ist im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nicht anzuwenden, in dem durch eine vor der Bewilligung der Beschlagnahme rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, daß das Recht, für das die Beschlagnahme beantragt worden ist, nicht besteht.
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