Ist eine Sicherungsbeschlagnahme bewilligt oder durchgeführt oder ein Zwangvollstreckungsverfahren eingeleitet worden, so entsteht auf Grund dieses Protokolls dadurch kein dingliches Recht an dem Binnenschiff. Jedoch kann ein nach Eintragung der Beschlagnahme oder des Vollstreckungsverfahrens in das Register eingetragenes Recht demjenigen, der die Beschlagnahme beantragt hat, die Zwangsversteigerung betreibt oder das Binnenschiff in der Zwangsversteigerung ersteht, nicht entgegengehalten werden.
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