(1) Ist im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Zwangsvollstreckung in ein Binnenschiff durchgeführt worden, das im Register einer anderen Vertragspartei eingetragen ist, so nimmt die Registerbehörde gegen Vorlegung einer Ausfertigung des Beschlusses über den Zuschlag die auf Grund von Artikel 19 erforderlichen Änderungen und Löschungen der Eintragungen vor; sie benachrichtigt von diesen Änderungen und Löschungen die aus geänderten oder gelöschten Eintragungen Begünstigten. Die Ausfertigung des Beschlusses über den Zuschlag darf erst erteilt werden, wenn der Zuschlag nicht mehr angefochten werden kann. Der Beschluß über den Zuschlag muß gegebenenfalls erkennen lassen, welche eingetragenen Rechte durch den Zuschlag nicht erlöschen.
(2) Weigert sich die Registerbehörde auf Grund von Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 19 Absatz 2, das Eigentum des Erwerbers des Binnenschiffs einzutragen, so kann das Schiff abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens in ein Register irgendeiner anderen Vertragspartei eingetragen werden; jedoch muß das Schiff die in der Rechtsordnung dieser Vertragspartei vorgesehenen Voraussetzungen dafür erfüllen, daß es dort eingetragen werden kann.
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