Art. 20 Artikel 20 — Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)
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Der Titel, auf den sich eine Person in ihrem Antrag auf Zwangsvollstreckung in das Binnenschiff beruft, muß hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Voraussetzungen erfüllen, welche die Rechtsordnung des Staates, in dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, vorsieht.
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