BundesrechtInternationale VerträgeSchiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)Art. 20

Art. 20Artikel 20

In Kraft seit 24. Juni 1982
Up-to-date

Der Titel, auf den sich eine Person in ihrem Antrag auf Zwangsvollstreckung in das Binnenschiff beruft, muß hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Voraussetzungen erfüllen, welche die Rechtsordnung des Staates, in dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, vorsieht.

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