(1) Die Wirkungen, die eine Zwangsvollstreckung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei hat, in dem sie durchgeführt wird, werden im Hoheitsgebiet aller anderen Vertragsparteien anerkannt.
(2) Absatz 1 ist im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nicht anzuwenden, in dem durch eine vor der Vollstreckung rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, daß das Recht, für das die Vollstreckung beantragt worden ist, nicht besteht.
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