(1) War die Sicherungsbeschlagnahme eines Binnenschiffs bewilligt worden, um die Durchsetzung eines bestimmten Rechts zu sichern, und ist auf Grund der Leistung einer Kaution oder anderen Sicherheit die Bewilligung der Beschlagnahme widerrufen oder die Beschlagnahme aufgehoben worden, so darf im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zur Sicherung der Durchsetzung desselben Rechts eine Sicherungsbeschlagnahme des Schiffs oder von Sachen, die ihrer Zweckbestimmung nach dauernd auf dem Schiff verbleiben sollen und dem Schiffseigentümer gehören, oder eines anderen Binnenschiffs nicht bewilligt werden.
(2) Absatz 1 ist jedoch im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nicht anzuwenden, deren Gericht der Auffassung ist, daß in seinem Staat die geleistete Kaution oder andere Sicherheit nicht oder nicht mehr die gleiche Wirksamkeit hat, die sie in dem Staat, in dem die Beschlagnahme bewilligt worden war, zur Zeit des Widerrufs der Bewilligung oder der Aufhebung der Beschlagnahme hatte.
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