(1) Auf Antrag eines Beteiligten wird vom Gericht des Staates, in dem die Sicherungsbeschlagnahme bewilligt worden ist, die Bewilligung widerrufen oder die Beschlagnahme aufgehoben, wenn eine Kaution oder andere Sicherheit geleistet wird, vorausgesetzt, daß das Gericht die Kaution oder andere Sicherheit für genügend erachtet.
(2) Ist eine Beschlagnahme bewilligt worden, um die Durchsetzung einer Forderung zu sichern, der gegenüber der Schuldner sich auf eine Haftungsbeschränkung berufen könnte, so ist eine Kaution oder andere Sicherheit der Höhe nach als genügend anzusehen, wenn sie mindestens dem Betrag gleichkommt, auf den die Haftung beschränkt worden ist oder beschränkt wird. Diese Bestimmung ist auch dann anzuwenden, wenn weitere Gläubiger als durch diese Kaution oder andere Sicherheit begünstigt bezeichnet worden sind oder bezeichnet werden.
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