(1) Die Sicherungsbeschlagnahme eines Binnenschiffs ist nur mit Bewilligung des Gerichts des Staates zulässig, in dem sie durchgeführt werden soll. Die Bewilligung, die, wenn es die Rechtsordnung des bezeichneten Staates vorsieht, auch nachträglich gegeben werden kann, wird erteilt, wenn Gefahr besteht, daß für den Antragsteller ohne sofortige Maßnahmen die Sicherung der Durchsetzung seines Rechts ungewiß oder wesentlich schwieriger sein würde.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Recht des Antragstellers ein dingliches Recht oder eine durch ein solches Recht gesicherte Forderung ist.
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