Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Artikels 1 vorliegen, stellen die Finanzlandesdirektion für Tirol, die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde und die zuständige österreichische Eisenbahnbehörde einerseits sowie die Oberfinanzdirektion München, die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn andererseits längstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.
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