BundesrechtInternationale VerträgeGrenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Pfronten-Steinach-Vils-Reutte) (BRD)

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Pfronten-Steinach-Vils-Reutte) (BRD)

In Kraft seit 01. Oktober 1970
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die österreichische und die deutsche Grenzabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Pfronten-Steinach-Vils-Reutte vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür besteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt sich die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen, nach denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reisezügen nicht möglich ist, bleiben unberührt.

Artikel 2

Art. 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 wird durch die nachstehenden Artikel 3, 4 und 5 bestimmt.

Artikel 3

Art. 3

(1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Strecke den örtlichen Bereich für die Bediensteten des Nachbarstaates.

(2) In den Bahnhöfen Pfronten-Steinach, Vils und Reutte haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, im Zug festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten; für die dafür erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils örtlicher Bereich.

(3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen auf der in Artikel 1 bezeichneten Strecke mit einem der nächsten Züge in den Nachbarstaat verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Züge zum örtlichen Bereich.

Artikel 4

Art. 4

Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Artikels 1 vorliegen, stellen die Finanzlandesdirektion für Tirol, die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde und die zuständige österreichische Eisenbahnbehörde einerseits sowie die Oberfinanzdirektion München, die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn andererseits längstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.

Artikel 5

Art. 5

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

a) von den österreichischen Bediensteten von Pfronten-Steinach zur gemeinsamen Grenze Pfronten-Steinach/Vils und

b) von den deutschen Bediensteten von Reutte oder Vils zur gemeinsamen Grenze bei Vils/Pfronten-Steinach

verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen Bereich.

Anl. 1

BUNDESMINISTERIUM

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 157.752-12/70

Verbalnote

Anl. 1

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Pfronten-Steinach-Vils-Reutte folgende Vereinbarung vorschlägt:

(Anm.: Es folgen die Artikel)

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monates gekündigt werden kann.

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

L. S. Wien, am 6. Juli 1970

An die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

Wien

BOTSCHAFT

DER

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

V 3-81.00 5/70

Verbalnote

Anl. 1

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten den Empfang seiner Verbalnote vom 6. Juli 1970, Zl. 157.752-12/70, zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Die Botschaft beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland damit einverstanden sind, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt auch diesen Anlaß, das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

L. S. Wien, am 8. Juli 1970

An das Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien