BundesrechtInternationale VerträgeGrenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Lecknertal) (BRD)

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Lecknertal) (BRD)

In Kraft seit 01. Oktober 1970
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Im Lecknertal wird auf österreichischem Gebiet an der Wegegabel östlich des Lecknersees eine vorgeschobene deutsche Grenzdienststelle errichtet. Bei dieser Grenzdienststelle finden nur Abfertigungen im kleinen Grenzverkehr und im Ausflugsverkehr statt.

Artikel 2

Art. 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

a) das von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Abfertigungsgebäude,

b) den das Abfertigungsgebäude umgebenden Amtsplatz.

Artikel 3

Art. 3

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen von den deutschen Bediensteten auf den Straßen von der in Artikel 1 genannten Grenzdienststelle über Hittisau bis zur gemeinsamen Grenze bei Balderschwang oder bei Aach verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßen zum örtlichen Bereich der in Artikel 1 genannten Grenzdienststelle.

Anl. 1

BUNDESMINISTERIUM

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 157.751-12/70

Verbalnote

Anl. 1

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang im Lecknertal folgende Vereinbarung vorschlägt:

(Anm.: Es folgen die Artikel)

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

L. S. Wien, am 6. Juli 1970

An die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

Wien

BOTSCHAFT

DER

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

V 3-81.00 4/70

Verbalnote

Anl. 1

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten den Empfang seiner Verbalnote vom 6. Juli 1970, Zl. 157.748-12/70, zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Die Botschaft beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland damit einverstanden sind, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt auch diesen Anlaß, das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

L. S. Wien, am 8. Juli 1970

An das Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien