(1) Jedes Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei dieses Abkommens werden durch
i) Unterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde oder
ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
(2) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
(3) Artikel 24 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf dieses Abkommen anzuwenden.
(4) Absatz 3 darf nicht dahin verstanden werden, daß er die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Gebiets, auf das dieses Abkommen durch ein Land auf Grund des genannten Absatzes anwendbar gemacht wird, durch ein anderes Land des besonderen Verbands in sich schließt.
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