Vorwort
Artikel 1
Errichtung eines besonderen Verbands; Annahme einer internationalen Klassifikation
Art. 1
Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation für die Bildbestandteile von Marken (im folgenden als „Klassifikation der Bildbestandteile“ bezeichnet) an.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen und Hinterlegung der Klassifikation der Bildbestandteile
Art. 2
(1) Die Klassifikation der Bildbestandteile besteht aus einer Liste der Kategorien, Abschnitte und Unterabschnitte, in welche die Bildbestandteile von Marken eingeordnet sind, sowie gegebenenfalls aus erläuternden Anmerkungen.
(2) Die Klassifikation der Bildbestandteile ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache enthalten, die vom Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als „Generaldirektor“ und als „Organisation“ bezeichnet) unterzeichnet und bei ihm in dem Zeitpunkt hinterlegt wird, in dem dieses Abkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird.
(3) Die in Artikel 5 Absatz 3 Ziffer i vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen sind ebenfalls in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache enthalten, die vom Generaldirektor unterzeichnet und bei ihm hinterlegt wird.
Artikel 3
Sprachen der Klassifikation der Bildbestandteile
Art. 3
(1) Die Klassifikation der Bildbestandteile wird in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
(2) Das Internationale Büro der Organisation (im folgenden als „Internationales Büro“ bezeichnet) stellt nach Beratung mit den beteiligten Regierungen amtliche Texte der Klassifikation der Bildbestandteile in den Sprachen her, welche die in Artikel 7 vorgesehene Versammlung nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi des genannten Artikels bestimmen kann.
Artikel 4
Anwendung der Klassifikation der Bildbestandteile
Art. 4
(1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Klassifikation der Bildbestandteile die Bedeutung, die ihr jedes Land des besonderen Verbands beilegt. Insbesondere bindet die Klassifikation der Bildbestandteile die Länder des besonderen Verbands nicht hinsichtlich des Schutzumfangs der Marke.
(2) Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbands sind berechtigt, die Klassifikation der Bildbestandteile als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.
(3) Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbands werden in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung und Erneuerung von Marken die Nummern der Kategorien, Abschnitte und Unterabschnitte angeben, in welche die Bildbestandteile dieser Marken einzuordnen sind.
(4) Diesen Nummern wird der Vermerk „Klassifikation der Bildbestandteile“ oder eine von dem in Artikel 5 vorgesehenen Sachverständigenausschuß festgelegte Abkürzung vorangestellt.
(5) Jedes Land kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß es sich vorbehält, die Nummern aller oder einiger Unterabschnitte in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung und Erneuerung von Marken nicht anzugeben.
(6) Überträgt ein Land des besonderen Verbands einer zwischenstaatlichen Behörde die Eintragung der Marken, so trifft es alle ihm zu Gebot stehenden Maßnahmen, um sicherzustellen, daß diese Behörde die Klassifikation der Bildbestandteile diesem Artikel entsprechend anwendet.
Artikel 5
Sachverständigenausschuß
Art. 5
(1) Es wird ein Sachverständigenausschuß gebildet, in dem jedes Land des besonderen Verbands vertreten ist.
(2) a) Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuß es beantragt, muß Nichtmitgliedsländer des besonderen Verbands, die Mitglieder der Organisation oder Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkünfte zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind, einladen, sich in den Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
b) Der Generaldirektor lädt die auf dem Gebiet der Marken spezialisierten zwischenstaatlichen Organisationen, von deren Mitgliedsländern mindestens eines diesem Abkommen angehört, ein, sich in den Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
c) Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuß es beantragt, muß Vertreter anderer zwischenstaatlicher sowie internationaler nichtstaatlicher Organisationen einladen, an den sie interessierenden Beratungen teilzunehmen.
(3) Der Sachverständigenausschuß
i) ändert und ergänzt die Klassifikation der Bildbestandteile;
ii) richtet an die Länder des besonderen Verbands Empfehlungen, um den Gebrauch der Klassifikation der Bildbestandteile zu erleichtern und ihre einheitliche Anwendung zu fördern;
iii) trifft alle sonstigen Maßnahmen, die, ohne finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan des besonderen Verbands oder für die Organisation zu haben, zur Erleichterung der Anwendung der Klassifikation der Bildbestandteile durch die Entwicklungsländer beitragen;
iv) ist berechtigt, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen zu bilden.
(4) Der Sachverständigenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin ist den in Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen, die zur Weiterentwicklung der Klassifikation der Bildbestandteile maßgeblich beitragen können, die Möglichkeit einzuräumen, an den Sitzungen der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen des Sachverständigenausschusses teilzunehmen.
(5) Vorschläge für die Änderung und Ergänzung der Klassifikation der Bildbestandteile können von der zuständigen Behörde jedes Landes des besonderen Verbands, vom Internationalen Büro, von jeder nach Absatz 2 Buchstabe b im Sachverständigenausschuß vertretenen zwischenstaatlichen Organisation und von jedem Land oder jeder Organisation, das bzw. die vom Sachverständigenausschuß ausdrücklich dazu aufgefordert worden ist, unterbreitet werden. Die Vorschläge werden dem Internationalen Büro übermittelt, das sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses und den Beobachtern spätestens zwei Monate vor der Tagung des Sachverständigenausschusses, in deren Verlauf sie geprüft werden sollen, unterbreitet.
(6) a) Jedes Mitgliedsland des Sachverständigenausschusses verfügt über eine Stimme.
b) Der Sachverständigenausschuß faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Länder.
c) Jeder Beschluß, der nach Ansicht eines Fünftels der vertretenen und abstimmenden Länder eine Änderung der Grundstruktur der Klassifikation der Bildbestandteile herbeiführt oder eine wesentliche Umklassifizierungsarbeit nach sich zieht, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen und abstimmenden Länder.
d) Stimmenthalt gilt nicht als Stimmabgabe.
Artikel 6
Notifikation, Inkrafttreten und Veröffentlichung von Änderungen und Ergänzungen und andere Beschlüsse
Art. 6
(1) Das Internationale Büro notifiziert den zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbands alle Beschlüsse des Sachverständigenausschusses über Änderungen oder Ergänzungen der Klassifikation der Bildbestandteile sowie die Empfehlungen des Sachverständigenausschusses. Die Änderungen und Ergänzungen treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft.
(2) Das Internationale Büro nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation der Bildbestandteile auf. Die Änderungen und Ergänzungen werden in den Zeitschriften veröffentlicht, die von der in Artikel 7 vorgesehenen Versammlung bestimmt werden.
Artikel 7
Versammlung des besonderen Verbands
Art. 7
(1) a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern des besonderen Verbands zusammensetzt.
b) Die Regierung jedes Landes des besonderen Verbands wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
c) Jede in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b bezeichnete zwischenstaatliche Organisation kann sich in den Sitzungen der Versammlung und auf Beschluß der Versammlung in den Sitzungen der von ihr gebildeten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen durch einen Beobachter vertreten lassen.
d) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
(2) a) Vorbehaltlich des Artikels 5 wird die Versammlung
i) alle Fragen betreffend die Erhaltung und Entwicklung des besonderen Verbands sowie die Anwendung dieses Abkommens behandeln;
ii) dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung von Revisionskonferenzen erteilen;
iii) die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den besonderen Verband prüfen und billigen und ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen erteilen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbands fallen;
iv) das Programm festlegen, den Zweijahres-Haushaltsplan des besonderen Verbands beschließen und seine Rechnungsabschlüsse billigen;
v) die Finanzvorschriften des besonderen Verbands beschließen;
vi) über die Herstellung amtlicher Texte der Klassifikation der Bildbestandteile in anderen Sprachen als Englisch und Französisch entscheiden;
vii) die Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbands für zweckdienlich hält;
viii) vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe c bestimmen, welche dem besonderen Verband nicht angehörenden Länder, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen und denen der von ihr gebildeten Ausschüsse und Arbeitsgruppen als Beobachter zugelassen werden;
ix) jede andere geeignete Handlung vornehmen, die der Förderung der Ziele des besonderen Verbands dient;
x) alle anderen Aufgaben wahrnehmen, die im Rahmen dieses Abkommens zweckdienlich sind.
b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.
(3) a) Jedes Mitgliedsland der Versammlung verfügt über eine Stimme.
b) Die Hälfte der Mitgliedsländer bildet das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
c) Kommt das Quorum nicht zustande, so kann die Versammlung Beschlüsse fassen, die jedoch mit Ausnahme von Beschlüssen über ihr Verfahren nur wirksam werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind. Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedsländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Erreicht bei Ablauf dieser Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, die Zahl der Länder, die zur Erreichung des Quorums während der Tagung selbst fehlte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
d) Vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 2 faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur im Namen eines Landes abstimmen.
(4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.
b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitgliedsländer der Versammlung es verlangt.
c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.
(5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 8
Internationales Büro
Art. 8
(1) a) Die Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbands werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.
b) Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung, des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuß gegebenenfalls gebildet haben, vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe.
c) Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbands und vertritt diesen Verband.
(2) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht teil an allen Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen etwa von der Versammlung oder dem Sachverständigenausschuß gebildeten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.
(3) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Revisionskonferenzen vor.
b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenz zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.
c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen der Revisionskonferenz teil.
(4) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.
Artikel 9
Finanzen
Art. 9
(1) a) Der besondere Verband hat einen Haushaltsplan.
b) Der Haushaltsplan des besonderen Verbands umfaßt die eigenen Einnahmen und Ausgaben des besonderen Verbands, dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der von der Organisation verwalteten Verbände sowie gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz der Organisation zur Verfügung gestellte Betrag.
c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschließlich dem besonderen Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des besonderen Verbands an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der besondere Verband an ihnen hat.
(2) Der Haushaltsplan des besonderen Verbands wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.
(3) Der Haushaltsplan des besonderen Verbands umfaßt folgende Einnahmen:
i) Beiträge der Länder des besonderen Verbands;
ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbands;
iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den besonderen Verband betreffen;
iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;
v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.
(4) a) Jedes Land des besonderen Verbands wird zur Bestimmung seines Beitrags im Sinne des Absatzes 3 Ziffer i in die Klasse eingestuft, in die es im Pariser Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingestuft ist, und zahlt seinen Jahresbeitrag auf der Grundlage der für diese Klasse im Pariser Verband festgesetzten Zahl von Einheiten.
b) Der Jahresbeitrag jedes Landes des besonderen Verbands besteht aus einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Jahresbeiträge aller Länder zum Haushaltsplan des besonderen Verbands steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft ist, zur Summe der Einheiten aller Länder.
c) Die Beiträge werden am 1. Jänner jedes Jahres fällig.
d) Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe des besonderen Verbands ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergegangenen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Land gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, daß der Zahlungsrückstand eine Folge außergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist.
e) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahrs beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Maßgabe der Finanzvorschriften übernommen.
(5) Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbands wird vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung darüber berichtet.
(6) a) Der besondere Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung jedes Landes des besonderen Verbands gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschließt die Versammlung seine Erhöhung.
b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Landes zu diesem Fonds oder seines Anteils an dessen Erhöhung ist proportional dem Beitrag dieses Landes für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird.
c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt.
(7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, daß dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Land und der Organisation.
b) Das unter Buchstabe a bezeichnete Land und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.
(8) Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Ländern des besonderen Verbands oder von außenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.
Artikel 10
Revision des Abkommens
Art. 10
(1) Dieses Abkommen kann von Zeit zu Zeit von einer besonderen Konferenz der Länder des besonderen Verbands Revisionen unterzogen werden.
(2) Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.
(3) Die Artikel 7, 8, 9 und 11 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Maßgabe des Artikels 11 geändert werden.
Artikel 11
Änderung einzelner Bestimmungen des Abkommens
Art. 11
(1) Vorschläge für die Änderung der Artikel 7, 8, 9 sowie dieses Artikels können von jedem Land des besonderen Verbands oder vom Generaldirektor unterbreitet werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Ländern des besonderen Verbands mitgeteilt.
(2) Änderungen der in Absatz 1 bezeichneten Artikel werden von der Versammlung beschlossen. Der Beschluß erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 7 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.
(3) a) Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmäßig zustande gekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung Mitglied des besonderen Verbands waren, beim Generaldirektor eingegangen sind.
b) Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied des besonderen Verbands sind; jedoch bindet eine Änderung, welche die finanziellen Verpflichtungen der Länder des besonderen Verbands erweitert, nur die Länder, welche die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.
c) Jede nach Buchstabe a angenommene Änderung bindet alle Länder, die nach dem Zeitpunkt, in dem die Änderung nach Buchstabe a in Kraft getreten ist, Mitglied des besonderen Verbands werden.
Artikel 12
Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
Art. 12
(1) Jedes Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei dieses Abkommens werden durch
i) Unterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde oder
ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
(2) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
(3) Artikel 24 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf dieses Abkommen anzuwenden.
(4) Absatz 3 darf nicht dahin verstanden werden, daß er die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Gebiets, auf das dieses Abkommen durch ein Land auf Grund des genannten Absatzes anwendbar gemacht wird, durch ein anderes Land des besonderen Verbands in sich schließt.
Artikel 13
Inkrafttreten des Abkommens
Art. 13
(1) Für die ersten fünf Länder, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen drei Monate nach der Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jedes andere Land, für das dieses Abkommen nicht nach Absatz 1 in Kraft getreten ist, tritt es drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt das Abkommen für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
(3) Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieses Abkommens.
Artikel 14
Geltungsdauer des Abkommens
Art. 14
Dieses Abkommen hat dieselbe Geltungsdauer wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.
Artikel 15
Kündigung
Art. 15
(1) Jedes Land des besonderen Verbands kann dieses Abkommen durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
(3) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen Verbands geworden ist.
Artikel 16
Beilegung von Streitigkeiten
Art. 16
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Ländern des besonderen Verbands über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, kann von jedem beteiligten Land durch eine Klage, die gemäß dem Statut des Internationalen Gerichtshofs zu erheben ist, vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Länder nicht eine andere Art der Beilegung vereinbaren. Das Land, das die Streitigkeiten vor den Gerichtshof bringt, hat dies dem Internationalen Büro mitzuteilen; diese setzt die anderen Länder des besonderen Verbands davon in Kenntnis.
(2) Jedes Land kann bei der Unterzeichnung dieses Abkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß es sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Auf eine Streitigkeit zwischen einem Land, das eine solche Erklärung abgegeben hat, und einem anderen Land des besonderen Verbands ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
(3) Jedes Land, das eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Artikel 17
Unterzeichnung, Sprachen, Hinterlegung, Notifikationen
Art. 17
(1) a) Dieses Abkommen wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
b) Dieses Abkommen liegt bis zum 31. Dezember 1973 in Wien zur Unterzeichnung auf.
c) Die Urschrift dieses Abkommens wird, wenn sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, beim Generaldirektor hinterlegt.
(2) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen in anderen Sprachen hergestellt, welche die Versammlung bestimmen kann.
(3) a) Der Generaldirektor übermittelt je zwei von ihm beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Wortlauts dieses Abkommens den Regierungen der Länder, die es unterzeichnet haben, sowie der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.
b) Der Generaldirektor übermittelt je zwei von ihm beglaubigte Abschriften jeder Änderung dieses Abkommens den Regierungen aller Länder des besonderen Verbands sowie der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.
c) Der Generaldirektor übersendet der Regierung eines jeden Landes, das dieses Abkommen unterzeichnet hat oder ihm beitritt, auf Verlangen zwei von ihm beglaubigte Abschriften der Klassifikation der Bildbestandteile in englischer oder französischer Sprache.
(4) Der Generaldirektor läßt dieses Abkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
(5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
i) die Unterzeichnungen nach Absatz 1;
ii) die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 12 Absatz 2;
iii) den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nach Artikel 13 Absatz 1;
iv) die Erklärungen nach Artikel 4 Absatz 5;
v) die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 12 Absatz 3;
vi) die Erklärungen nach Artikel 16 Abs. 2;
vii) die nach Artikel 16 Absatz 3 notifizierten Zurücknahmen von Erklärungen;
viii) die Annahme von Änderungen dieses Abkommens nach Artikel 11 Absatz 3;
ix) die Zeitpunkte, zu denen diese Änderungen in Kraft treten;
x) die nach Artikel 15 eingegangenen Kündigungen.
ZU URKUND dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Wien, am 12. Juni 1973.
Änderungen
des Wiener Abkommens über die Errichtung einer Internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (1973) angenommen von der Versammlung am 1. Oktober 1985
(Übersetzung)
Art. 7 Abs. 2 lit. a Z iv:
Anl. 1
„(Vorbehaltlich des Artikels 5 wird die Versammlung: ...) das Programm festlegen, den Zweijahres-Haushaltsplan des besonderen Verbandes beschließen und seine Rechnungsabschlüsse billigen;
(...)“
Art. 7 Abs. 4 lit. a:
Anl. 1
„Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.“