(1) Für das Dienstverhältnis der Bediensteten der österreichischen Eisenbahnen – besonders in dienststrafrechtlicher Hinsicht – sind die in der Republik Österreich geltenden Vorschriften maßgebend.
(2) Die zuständigen ungarischen Organe sind verpflichtet, die zuständigen österreichischen Organe unverzüglich über durch die in Absatz 1 genannten Bediensteten im Staatsgebiet der Republik Ungarn begangenen Straftaten zu unterrichten.
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