BundesrechtInternationale VerträgeEisenbahndurchgangsverkehr des österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd (Ungarn)

Eisenbahndurchgangsverkehr des österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd (Ungarn)

In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Die österreichischen Eisenbahnen sind berechtigt, auf der Strecke zwischen Szentgotthárd/Mogersdorf (Nagyfalva) und Szentgotthárd/Heiligenkreuz (Szentkereszt) Industriepark Heiligenkreuz (Grenzzeichen C 100/2 – C 100/3) den Verkehr unter Bahnverschluß (im folgenden: grenzüberschreitender nicht öffentlicher Eisenbahnverkehr) über den Bahnhof Szentgotthárd durch das Gebiet der Republik Ungarn abzuwickeln.

(2) Unter Bahnverschluß sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, deren Zweck darin besteht, zu verhindern, daß auf die im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr eingesetzten Züge auf dem Staatsgebiet der Republik Ungarn Waren gelangen oder diese verlassen, beziehungsweise Personen in diese Züge einsteigen oder aus diesen aussteigen.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die Vertragsparteien betrachten den im Rahmen des grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehrs abgewickelten Gütertransport nicht als Teil des internationalen Gütertransportes. Bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Eisenbahnen sind jedoch das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) 1 ), das am 9. Mai 1980 in Bern abgeschlossen wurde, sowie die durch Anhang B des COTIF bildenden Einheitlichen Rechtsvorschriften (CIM) vorgeschriebenen Frachtbedingungen unter besonderer Berücksichtigung der Anlage I zum Anhang B des COTIF bildenden Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) anzuwenden und einzuhalten. Beide Vertragsparteien gehören diesen internationalen Verträgen an.

(2) Unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 sind die österreichischen Eisenbahnen verpflichtet, im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr nur solche Eisenbahn-Triebfahrzeuge, beförderte Fahrzeuge, Eisenbahn-Arbeitsmaschinen und Ladungen zu verwenden, die den für den internationalen Eisenbahnverkehr vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen.

(3) Die ungarischen Eisenbahnen gewährleisten zum Zwecke der Abwicklung des grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehrs den sicheren und störungsfreien Betrieb der ungarischen Eisenbahnstrecke und deren Anlagen gegen Entgelt.

(4) Die am grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr beteiligten Triebfahrzeuge und beförderten Fahrzeuge sowie deren Ladungen werden durch die Eisenbahnen nicht übernommen und keine Übergabe-Übernahmeprüfungen vorgenommen.

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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 13/1999

Artikel 3

Art. 3

(1) Für Schäden, die bei einer Beförderung im grenzüberschreitenden Eisenbahndurchgangsverkehr beim Betrieb der Eisenbahnen zugefügt werden, richtet sich die Schadenersatzpflicht nach den Haftungsbestimmungen, die anwendbar wären, wenn die Beförderung von den österreichischen Eisenbahnen auf dem Gebiet der Republik Österreich durchgeführt worden wäre. Die österreichischen Eisenbahnen haben dabei für die ungarischen Eisenbahnen und deren Leute einzustehen.

(2) Den österreichischen Eisenbahnen steht gegen die ungarischen Eisenbahnen ein Rückgriffsanspruch zu, wenn das schädigende Ereignis durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der ungarischen Eisenbahnen oder deren Leute oder durch einen Mangel der ungarischen Eisenbahnstrecke oder deren Anlagen verursacht wurde.

(3) Zur Entscheidung über die aus einem Schadensfall abgeleiteten außervertraglichen Ansprüche sind auch die Gerichte des Staates jener Vertragspartei zuständig, in dessen Gebiet der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Rechtskräftige Entscheidungen und Vergleiche, die über Schadenersatzansprüche nach Absatz 3 dieses Artikels von einem Gericht des Staates einer Vertragspartei gefällt oder vor einem solchen Gericht geschlossen worden sind, werden im Staat der anderen Vertragspartei anerkannt und vollstreckt. Hat sich die unterlegene Partei auf das Verfahren nicht eingelassen, so ist ein Nachweis darüber vorzulegen, daß der dieses Verfahren einleitende Schriftsatz oder ein gleichwertiges Schriftstück dieser Partei ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt wurde. Die Anerkennung und Vollstreckung ist zu versagen,

- wenn die Entscheidung einer früher zwischen denselben Parteien über denselben Anspruch ergangenen rechtskräftigen Entscheidung widerspricht, die von einem Gericht des Staates der Vertragspartei gefällt worden ist, in dem die Entscheidung anzuerkennen und zu vollstrecken ist;

- wenn die Entscheidung die Grundsätze der Gesetzgebung (öffentliche Ordnung) der Vertragspartei, in der sie vollstreckt werden soll, verletzt;

- oder wenn die Entscheidung nicht auf die Rechtsvorschriften gegründet worden ist, die nach diesem Abkommen anzuwenden gewesen wären; diese Bestimmung steht jedoch der Anerkennung und Vollstreckung nicht entgegen, wenn die Entscheidung den im Sinne dieses Abkommens anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht.

Artikel 4

Art. 4

Hinsichtlich der zwischen den Eisenbahnen erwiesenen gegenseitigen Hilfeleistung und des Schutzes ist Artikel 12 des Eisenbahngrenzverkehrsabkommens anzuwenden.

Artikel 5

Art. 5

(1) Für das Dienstverhältnis der Bediensteten der österreichischen Eisenbahnen – besonders in dienststrafrechtlicher Hinsicht – sind die in der Republik Österreich geltenden Vorschriften maßgebend.

(2) Die zuständigen ungarischen Organe sind verpflichtet, die zuständigen österreichischen Organe unverzüglich über durch die in Absatz 1 genannten Bediensteten im Staatsgebiet der Republik Ungarn begangenen Straftaten zu unterrichten.

Artikel 6

Art. 6

(1) Im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr führt im allgemeinen keine der Vertragsparteien Grenzabfertigungskontrollen durch. Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, durch ihre die Grenzabfertigung durchführenden Organe im Sinne des am 5. Juli 1991 2 ) in Wien unterzeichneten Abkommens über die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn sowie der am 14. April 1993 3 ) in Budapest über dessen Durchführung unterzeichneten Vereinbarung auf dem Bahnhof Szentgotthárd Kontrollen des Grenzverkehrs durchzuführen. Die die Zugbeförderung durchführende Eisenbahn ist verpflichtet, die für die Grenzabfertigungskontrolle erforderliche Aufenthaltszeit zu gewährleisten.

(2) Die im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr ihren Dienst versehenden und über einen Grenzübertrittsausweis verfügenden Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, im Dienst ihre Dienstkleidung und ihre Dienstabzeichen zu tragen und die Staatsgrenze mit der für die Versehung des Dienstes erforderlichen Dienstausrüstung zu überschreiten.

(3) Im Interesse der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und der Verhinderung von Handlungen, die dessen Vorschriften zuwiderlaufen, sind die ungarischen Grenzabfertigungsorgane berechtigt, die unter Bahnverschluß verkehrenden Züge im Staatsgebiet der Republik Ungarn zu begleiten und zu beaufsichtigen. Weiters sind sie berechtigt, im Interesse der Verhinderung geplanter oder der Aufklärung begangener Straftaten vorzugehen.

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2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 134/1992

3 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 327/1993 idF BGBl. Nr. 636/1995

Artikel 7

Art. 7

(1) Die im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr beförderten Waren sind von der Bezahlung und Sicherung der Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, Abgaben, Gebühren und anderen von einer Rechtsnorm festgelegten Zahlungen sowie von wirtschaftlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten und -beschränkungen befreit, wenn die für den Eisenbahndurchgangsverkehr geltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens eingehalten werden.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird von der Erhebung der Zölle, der Einfuhrumsatzsteuer, der Gebühren und Abgaben und anderer von einer Rechtsvorschrift festgelegten Einzahlungen abgesehen, wenn zweifelsfrei glaubhaft gemacht wird, daß die Ware in unverändertem Zustand in das Gebiet der Republik Österreich zurückgebracht worden ist.

(2) Hinsichtlich der im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr beförderten Güter üben die Zollbehörden die Aufsicht aus. Unter der durch die Zollbehörden ausgeübten Aufsicht sind alle Maßnahmen zu verstehen, die ergriffen werden, damit zollabfertigungspflichtige Waren dieser Pflicht nicht entzogen werden können. Die Zollorgane der Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Zoll- beziehungsweise Eisenbahnverschlüsse an. Bei Bedarf sorgen die Eisenbahnen dafür, daß die Waren dem Zoll vorgeführt werden, und stellen die erforderlichen Dokumente zur Verfügung.

Artikel 8

Art. 8

(1) Im Interesse der Durchführung des vorliegenden Abkommens vereinbaren die Eisenbahnen die mit der Abwicklung des Eisenbahnverkehrs verbundenen detaillierten Regeln, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise und des Zeitpunktes der vorherigen Ankündigung.

(2) In der zwischen den Eisenbahnen abzuschließenden Vereinbarung sind die im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr gegenseitig zu erbringenden Dienstleistungen zu regeln.

(3) Die Höhe des in Artikel 2 Absatz 3 angeführten Entgeltes wird auf privatrechtlichem Wege von den Eisenbahnen festgelegt.

Artikel 9

Art. 9

Bei der Auslegung sowie Anwendung des vorliegenden Abkommens entstehende Streitfragen sind durch Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien beziehungsweise – wenn auf diesem Wege keine Einigung erzielt werden kann – auf diplomatischem Weg beizulegen.

Artikel 10

Art. 10

Die Vertragsparteien bringen ihre Bereitschaft zum Ausdruck, über eine mögliche Ausdehnung des vorliegenden Abkommens erforderlichenfalls gesonderte Vereinbarungen zu treffen.

Artikel 11

Art. 11

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

(2) Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Es tritt mit Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. November 1998, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache. Beide Texte sind gleichermaßen authentisch.