1. Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates gestatten dem Internationalen Gericht oder einem von ihm benannten Rechtsträger, den oder die Strafgefangenen im Einklang mit Artikel 27 des Statuts des Internationalen Gerichts und, in Übereinstimmung mit dem Statut, österreichischem Recht zu besuchen. Die zuständigen Behörden haben Besuche jederzeit und in regelmäßigen Abständen zu gestatten, wobei die Häufigkeit der Besuche vom Internationalen Gericht bestimmt wird. Auf Grund der Feststellungen im Rahmen der Besuche werden gegebenenfalls Berichte über die Haftbedingungen und die Behandlung des oder der Gefangenen herausgegeben.
2. Der ersuchte Staat und der Präsident des Internationalen Gerichts konsultieren einander über die Feststellungen der in Absatz 1 genannten Berichte. Der Präsident des Internationalen Gerichts kann danach den ersuchten Staat ersuchen, ihm oder ihr jegliche in den Berichten vorgeschlagenen Änderungen der Haftbedingungen bekanntzugeben.
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