1. Eine verurteilte Person, die gemäß den Bedingungen dieses Abkommens an den ersuchten Staat überstellt wird, darf im ersuchten Staat wegen Taten oder Handlungen, die sie oder er vor ihrer oder seiner Überstellung an den ersuchten Staat gesetzt hat, strafrechtlich oder zivilrechtlich nicht verfolgt werden, es sei denn, daß:
a) die verurteilte Person sich nach ihrer oder seiner Entlassung länger als 45 Tage im Gebiet des ersuchten Staates aufhält, obwohl sie oder er den ersuchten Staat verlassen konnte; oder
b) die verurteilte Person den ersuchten Staat verläßt und:
i) freiwillig zurückkehrt; oder
ii) rechtmäßig aus einem dritten Staat zurückgebracht wird.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht Artikel 10 des Statuts des Internationalen Gerichts.
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