1. Bei der Vollstreckung einer vom Internationalen Gericht verhängten Strafe sind die zuständigen staatlichen Behörden des ersuchten Staates an das Strafausmaß gebunden.
2. Die Haftbedingungen werden durch das Recht des ersuchten Staates geregelt und unterliegen der Aufsicht des Internationalen Gerichts gemäß den Bestimmungen der Artikel 6 bis 8 und der Absätze 2 bis 4 von Artikel 9 dieses Abkommens.
3. Die Haftbedingungen müssen jenen entsprechen, die für Gefangene gelten, welche Strafen nach österreichischem Recht verbüßen und müssen sich im Einklang mit den maßgeblichen Menschenrechtsnormen befinden.
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