1. Jede der Parteien kann dieses Abkommen nach Konsultierung der anderen Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten kündigen. Dieses Abkommen kann nicht vor Verbüßung oder Beendigung der Strafen, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, und gegebenenfalls vor Überstellung des Verurteilten nach den Bestimmungen von Artikel 10 gekündigt werden.
2. Unbeschadet von Absatz 1 dieses Artikels ist dieses Abkommen so lange anwendbar, wie der ersuchte Staat seine Bereitschaft bekundet hat, Strafen des Internationalen Gerichts im Einklang mit Artikel 27 des Statuts des Internationalen Gerichts zu vollstrecken.
3. Die Artikel 3 und 5 bis 11 bleiben so lange aufrecht, wie Strafen des Internationalen Gerichts vom ersuchten Staat gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vollstreckt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Wien, am 23. Juli 1999, in zwei Urschriften in der englischen Sprache
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