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Internationale Verträge
Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien
Art. 12
Art. 12
In Kraft seit 22. August 1999
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Art. 12 — Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien
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Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Unterzeichnung in Kraft.
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