Wenn irgendwann nachdem die Entscheidung über die Strafvollstreckung getroffen wurde, der weitere Vollzug aus rechtlichen oder praktischen Gründen unmöglich geworden ist, hat der ersuchte Staat den Kanzler davon umgehend zu benachrichtigen. Der Kanzler trifft daraufhin die entsprechenden Vorkehrungen für die Überstellung der verurteilten Person. Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates räumen eine Frist von mindestens sechzig Tagen nach der Benachrichtigung des Kanzlers ein, ehe sie weitere Maßnahmen in der Angelegenheit ergreifen.
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