(1) Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei betreffend die Landung oder den Abflug von Flugzeugen im internationalen Liniendienst auf bzw. von seinem Gebiet oder die Bewegungen und Flüge eines solchen Flugzeuges, während es sich auf seinem Gebiet befindet, werden auf Flugzeuge der bzw. von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinie oder Fluglinien ohne Unterschied der Nationalität angewandt und (werden) von solchen Flugzeugen beim Eintritt in, beim Verlassen des, oder während des Aufenthaltes auf dem Gebiet der ersten Vertragspartei befolgt.
(2) Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei betreffend die Ein- oder Ausreise von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Fracht oder Post in Flugzeugen in bzw. von ihrem Gebiet wie Vorschriften betreffend Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Reisepässe, Zoll und Quarantäne, werden befolgt von oder namens der(jenigen) Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Fracht oder Post, der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinie oder Fluglinien beim Eintritt in, beim Verlassen, oder während des Aufenthalts auf dem Gebiet der ersten Vertragspartei.
(3) Bei Anwendung von in diesem Atikel erwähnten Gesetzen und Vorschriften auf von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinie oder Fluglinien wird eine Vertragspartei ihrer eigenen Fluglinie bzw. ihren eigenen Fluglinien keine günstigere Behandlung zukommen lassen.
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