Luftverkehrsabkommen (Nepal)
Begriffsbestimmungen
Art. 2Anwendbarkeit der Chicago Konvention
Art. 3Verkehrsrechte
Art. 4Erforderliche Bewilligungen
Art. 5Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
Art. 6Aussetzung und Widerruf
Art. 7Kapazitätsvorschriften
Art. 8Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Art. 9Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
Art. 10Direkter Transitverkehr
Art. 11Sicherheit der Zivilluftfahrt
Art. 12Beförderungstarife
Art. 13Überweisung von Reinerträgen
Art. 14Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
Art. 15Benützergebühren
Art. 16Beistellung von Statistiken
Art. 17Beratungen und Abänderungen
Art. 18Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Art. 19Beendigung
Art. 20Registrierung
Art. 21Inkrafttreten
Anl. 1Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für den Zweck dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
a) Bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und S. M.Regierung von Nepal auf der anderen Seite;
b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt 1 ) und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie jede Abänderung der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;
c) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und im Falle der S. M.Regierung von Nepal den Generaldirektor der Zivilluftfahrtsbehörde; oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat das im Artikel 2 der Konvention stipulierte;
e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht betrieben wird;
f) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;
g) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;
h) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das in Übereinstimmung mit Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen worden ist;
i) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
j) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:
i) in bezug auf ein Luftfahrzeug, die auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;
ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie, die Beförderungskapazität der auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der von diesen Luftfahrzeugen innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz;
k) beinhaltet der Ausdruck „dieses Übereinkommen“ den Anhang hiezu und jegliche Änderung desselben oder des Übereinkommens;
l) bedeutet der Ausdruck „Gesetze und Vorschriften“ einer Vertragspartei Gesetze und Vorschriften, die bei dieser Vertragspartei jeweils in Kraft sind.
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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 57/1999
Artikel 2
Art. 2 Anwendbarkeit der Chicago Konvention
Bei Anwendung dieses Abkommens werden die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention einschließlich der Anhänge sowie jeder Änderung der Konvention oder der Anhänge handeln, sofern diese Bestimmungen auf internationale Fluglinien anwendbar sind.
Artikel 3
Art. 3 Verkehrsrechte
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer planmäßigen internationalen Fluglinien die folgenden Rechte:
a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.
(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten, das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan dieses Abkommens festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.
(3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
(4) Wenn wegen eines bewaffneten Konflikts, politische Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und unüblicher Umstände ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei nicht in der Lage ist, einen Flug auf seiner normalen Strecke durchzuführen, wird die andere Vertragspartei bestmögliche Anstrengungen unternehmen, um die Fortsetzung des Fluges durch geeignete, vorübergehende Flugstreckenfestlegung zu erleichtern.
Artikel 4
Art. 4 Erforderliche Bewilligungen
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
(2) Bei Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilen die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels, einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.
(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei, die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.
(4) Von einem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die durch die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
(5) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern, oder für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in jedem Fall aufzuerlegen, in dem die genannte Vertragspartei nicht überzeugt ist, daß die Eigentumsmehrheit und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen.
(6) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann es den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß das Fluglinienunternehmen die anwendbaren Bestimmungen des vorliegenden Abkommens erfüllt.
Artikel 5
Art. 5 Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
(1) Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei betreffend die Landung oder den Abflug von Flugzeugen im internationalen Liniendienst auf bzw. von seinem Gebiet oder die Bewegungen und Flüge eines solchen Flugzeuges, während es sich auf seinem Gebiet befindet, werden auf Flugzeuge der bzw. von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinie oder Fluglinien ohne Unterschied der Nationalität angewandt und (werden) von solchen Flugzeugen beim Eintritt in, beim Verlassen des, oder während des Aufenthaltes auf dem Gebiet der ersten Vertragspartei befolgt.
(2) Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei betreffend die Ein- oder Ausreise von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Fracht oder Post in Flugzeugen in bzw. von ihrem Gebiet wie Vorschriften betreffend Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Reisepässe, Zoll und Quarantäne, werden befolgt von oder namens der(jenigen) Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Fracht oder Post, der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinie oder Fluglinien beim Eintritt in, beim Verlassen, oder während des Aufenthalts auf dem Gebiet der ersten Vertragspartei.
(3) Bei Anwendung von in diesem Atikel erwähnten Gesetzen und Vorschriften auf von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinie oder Fluglinien wird eine Vertragspartei ihrer eigenen Fluglinie bzw. ihren eigenen Fluglinien keine günstigere Behandlung zukommen lassen.
Artikel 6
Art. 6 Aussetzung und Widerruf
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen auszusetzen, oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen, oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
a) in jedem Fall, in dem sie nicht überzeugt ist, daß die Eigentumsmehrheit und die tatsächliche Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen, oder
b) falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt, oder
c) falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß sofortige(r) Aussetzung, Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die andere Vertragspartei ein Ansuchen um Beratungen erhalten hat.
Artikel 7
Art. 7 Kapazitätsvorschriften
Die auf den vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität unterliegt folgenden Bedingungen:
(1) Dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das bzw. haben die designierte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die Interessen des bzw. der designierten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um nicht die von letzterem bzw. letzteren auf den gleichen Flugstrecken oder einem Teil derselben betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel hat die Bereitstellung einer Kapazität zu sein, die die bestehende und vernünftigerweise vorhersehbare Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet der das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragspartei und den Zielländern des Verkehrs deckt.
(4) Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Flugunternehmen namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz zu erfolgen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll:
a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ausgangsland und den Bestimmungsländern;
b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches von dem bzw. den Fluglinienunternehmen durchquert wird, wobei lokale und regionale Fluglinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind; und
c) den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs.
(5) Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt werden.
(6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 8
Art. 8 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.
(2) Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die für ihre eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.
Artikel 9
Art. 9 Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
(1) Die von dem bzw. den durch die Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf internationalen Fluglinien betriebenen Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
(2) Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte, befreit:
a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden der jeweils betroffenen Vertragspartei festgesetzten Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien an Bord genommen werden und zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen (a), (b) und (c) genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
(4) Die in diesem Artikel Vorgesehenen Befreiungen gelten auch in solchen Fällen, in denen die von einer Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen mit anderen Fluglinienunternehmen Vereinbarungen über Darlehen oder Transfer von in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels bezeichneten Gegenständen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei abgeschlossen haben, vorausgesetzt, daß Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei gleichfalls in den Genuß solcher Befreiungen kommen und die Zollbehörden der anderen Vertragspartei von jedem Darlehen oder Transfer im voraus in Kenntnis gesetzt worden sind.
Artikel 10
Art. 10 Direkter Transitverkehr
(1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.
(2) Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.
Artikel 11
Art. 11 Sicherheit der Zivilluftfahrt
(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen 2 ), des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen 3 ), des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt 4 ), oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem die beiden Parteien angehören.
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie werden die Betreiber von bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet dazu anhalten, daß sie in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.
(4) Beide Vertragsparteien kommen überein, daß diese Betreiber von Luftfahrzeugen dazu angehalten sind, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in dem Gebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwedes Ersuchen der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer konkreten Bedrohung wohlwollend zu behandeln.
(5) Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit eines solchen Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen, oder droht ein derartiger Vorfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Vorfalles oder der Gefahr eines solchen.
(6) Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen.
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2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974
3 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974
4 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974
Artikel 12
Art. 12 Beförderungstarife
(1) Der Begriff „Tarife“ bedeutet im folgenden:
i) den von einer Fluglinie für die Beförderung von Fluggästen und ihres Gepäcks auf Linienflügen geforderten Preis sowie die Entgelte und Bedingungen für mit der Beförderung zusammenhängenden Hilfsdienste;
ii) das von einer Fluglinie für die Beförderung von Fracht (ausgenommen Post) auf Linienflügen in Rechnung gestellte Entgelt;
iii) die Bedingungen betreffend die Verfügbarkeit und Anwendung aller solcher Preise und Entgelte einschließlich aller damit verbundenen Gewinne;
iv) die Vermittlungsgebühr, die eine Fluglinie einem Agenten für verkaufte Tickets oder von ihm ausgestellte Flugrechnungen für die Beförderung auf Lininenflügen bezahlt.
(2) Die von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in angemessener Höhe zu erstellen.
(3) Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.
(4) Vereinbarungen gemäß Absatz 3 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes getroffen werden.
(5) Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeiptunkt zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt werden.
(6) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf diese Tarife einigen, oder kann aus irgendwelchen anderen Gründen ein Tarif nicht gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegt werden, oder geben innerhalb der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Frist von dreißig (30) Tagen die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei gegenüber ihrer Unzufriedenheit mit irgendeinem gemäß den Bestimmungen von Absatz 3 dieses Artikels vereinbarten Tarif Ausdruck, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
(7) Können sich die Luftfahrbehörden nicht über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 5 dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festlegung eines Tarifes gemäß Absatz 6 einigen, werden sich die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
(8) Kein Tarif tritt in Kraft, wenn ihn nicht die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt haben.
(9) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 13
Art. 13 Überweisung von Reinerträgen
Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, auf Ersuchen den Überschuß der lokalen Gewinne über die lokalen Ausgaben in eine frei konvertierbare Währung umzutauschen und in ihren Heimatstaat zu überweisen. Umtausch und Überweisung sind in Übereinstimmung mit den Gesetzen der anderen Vertragspartei zum für laufende Transaktionen anzuwendenden und zum Zeitpunkt, an dem diese Einnahmen zu Umtausch und Überweisung präsentiert werden, geltenden Wechselkurs gestattet. Solche Überweisungen sind innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens durchzuführen.
Artikel 14
Art. 14 Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
(1) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten, vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei, in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige leitende, technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zu errichten und zu betreiben.
(2) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei hat bzw. haben das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei entweder direkt oder durch von dem (den) namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bestellten Agenten Beförderungsdokumente zu verkaufen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben. Der (Die) von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmer(n) hat (haben) das Recht, Beförderungsdokumente zu verkaufen und jeder hat das Recht, diese zu erwerben.
Artikel 15
Art. 15 Benützergebühren
Keine der Vertragsparteien wird der bzw. den von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinie(n) höhere Benützergebühren auferlegen oder deren Auferlegung gestatten, als eigenen ähnliche internationale Flüge betreibenden Fluglinien.
Jede der Vertragsparteien wird Beratungen zwischen den für die Gebühren zuständigen Behörden und Luftfahrtunternehmen, die die Dienste und Einrichtungen beanspruchen, fördern, wo dies zweckmäßig ist durch Organisationen, die diese Luftfahrtunternehmen repräsentieren. Vor Änderungen der Benützergebühren sollen Benützer über jeden Änderungsvorschlag zeitgerecht in Kenntnis gesetzt werden, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Ansichten zu äußern. Darüber hinaus wird jede Vertragspartei einen angemessenen Informationsaustausch über Benützergebühren zwischen den für die Gebühren zuständigen Behörden und den Fluglinienunternehmen fördern.
Artikel 16
Art. 16 Beistellung von Statistiken
(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen.
(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.
Artikel 17
Art. 17 Beratungen und Abänderungen
(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges sicherzustellen.
(2) Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens zu ändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die andere Partei das Ersuchen erhält, zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Änderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen.
(3) Änderungen des Anhangs sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren.
Artikel 18
Art. 18 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.
(2) Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen; vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, wobei jeweils einer von jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten Schiedsrichtern bestellt wird. Jede der Vertragsparteien hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, innerhalb des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien ersucht werden, je nachdem es der Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.
(4) Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aussetzen oder widerrufen.
(5) Jede Vertragspartei trägt die für ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; das Honorar für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch die für die schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen.
Artikel 19
Art. 19 Beendigung
(1) Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen.
(2) In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 20
Art. 20 Registrierung
Dieses Abkommen und jede Abänderung davon sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.
Artikel 21
Art. 21 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Katmandu am 29. Oktober 1997 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache und zu Wien am 28. November 1997.
ANHANG
Flugstreckenfahrplan
Anl. 1
(1) Das bzw. die von Nepal namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien zu betreiben:
Abflugpunkte: | Zwischenpunkte: | Punkte in Österreich: | Punkte darüber hinaus: |
Nepal | beliebige Anzahl | beliebige zwei | beliebige Anzahl |
(2) Das bzw. die von Österreich namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Zwischenpunkte: | Punkte in Österreich: | Punkte darüber hinaus: |
Österreich | beliebige Anzahl | beliebige zwei | beliebige Anzahl |
(3) Das bzw. die von Österreich namhaft gemachte(n) Luftfahrtunternehmen dürfen Indien und Thailand nicht als Zwischenpunkte oder Punkte darüber hinaus mit Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit anfliegen.
(4) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Luftfahrtunternehmen darf bzw. dürfen, wenn dies gewünscht wird, einen oder mehrere Punkte auf einer festgelegten Flugstrecke auslassen, vorausgesetzt, daß der Abflugpunkt einer solchen Strecke auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei liegt, die das Luftfahrtunternehmen namhaft gemacht hat.
(5) Das bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Luftfahrtunternehmen kann bzw. können die vollen Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit von Zwischenpunkten und von Punkten darüber hinaus ausüben, wie sie im Flugstreckenplan festgelegt sind.