(1) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten, vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei, in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zu errichten und zu betreiben.
(2) Solange alle Fluglinienunternehmen den gleichen Verpflichtungen unterliegen, werden Angelegenheiten der Verkaufsvertretung hinsichtlich des Betriebes der vereinbarten Fluglinien zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien vereinbart und bedürfen der Zustimmung durch die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien.
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