BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen – Vietnam

Luftverkehrsabkommen – Vietnam

In Kraft seit 01. September 1995
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Rahmen dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:

a) bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam auf der anderen Seite;

b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie jede Abänderung des Anhanges oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;

c) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Sozialistischen Republik Vietnam den Minister für Transport und Kommunikation, oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;

d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete (Festland und Inseln), die daran angrenzenden Küstengewässer sowie den Luftraum über den Landgebieten und Küstengewässern, die unter der Staatshoheit dieses Staates stehen;

e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht betrieben wird;

f) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;

g) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;

h) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das in Übereinstimmung mit Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen worden ist;

i) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;

j) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:

(i) in bezug auf ein Luftfahrzeug, die auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;

(ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie, die Beförderungskapazität der auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der von diesen Luftfahrzeugen innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.

Artikel 2

Art. 2 VERKEHRSRECHTE

(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer planmäßigen internationalen Fluglinien die folgenden Rechte:

a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;

b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.

(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen außer den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten noch das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.

(3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

Art. 3 ERFORDERLICHE BEWILLIGUNGEN

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.

(2) Bei Erhalt einer solchen Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen zu erteilen.

(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.

(4) Von den seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, daß sie in der Lage sind, die durch die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

(5) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern, oder für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in jedem Fall aufzuerlegen, in dem die genannte Vertragspartei nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen.

(6) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Abkommens in bezug auf diese Fluglinie getroffen wurde.

Artikel 4

Art. 4 AUSSETZUNG UND WIDERRUF

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen auszusetzen, oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen, oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

a) in jedem Fall, in dem sie nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen, oder

b) falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt, oder

c) falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß sofortige Aussetzung, sofortiger Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragsparteien um Beratungen ersucht hat.

Artikel 5

Art. 5 KAPAZITÄTSVORSCHRIFTEN

(1) Die auf den vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität hat, unter Zugrundelegung einer angemessenen Auslastung, in enger Beziehung zur Nachfrage für die Verkehrsbeförderung zu stehen. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien haben in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus.

(2) Um eine gerechte und gleiche Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erreichen haben die Fluglinienunternehmen die Frequenzen ihrer planmäßigen Fluglinien, die Typen der verwendeten Luftfahrzeuge und die Flugpläne, einschließlich der Flugtage sowie der voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten, zeitgerecht zu vereinbaren.

(3) Die solcherart vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt werden.

(4) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über die oben genannten Flugpläne keine Einigung erzielen, werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien um eine Lösung des Problems bemühen.

(5) Gemäß den Bestimmungen dieses Artikels treten keine Flugpläne in Kraft, wenn sie nicht von den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien genehmigt worden sind.

(6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Artikel 6

Art. 6 ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN UND AUSWEISEN

(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen.

(2) Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.

Artikel 7

Art. 7 BEFREIUNG VON ZÖLLEN UND ANDEREN ABGABEN

(1) Die von dem bzw. den durch die Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

(2) Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte, befreit:

a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden der jeweils betroffenen Vertragspartei festgesetzten Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien an Bord genommen werden und zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;

c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.

Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a), b) und c) genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.

(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In jedem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

(4) Jede Vertragspartei hat die Verpflichtung, die Errichtung und den Betrieb der Vertretung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu erleichtern. Zu diesem Zweck erfolgt die Einfuhr von Waren und Gegenständen, die für die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb eines Büros der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen verwendet werden sollen, in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften der anderen Vertragspartei sowie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Artikel 8

Art. 8 BESTEUERUNG

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen Betriebsleitung befindet.

(2) Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen Betriebsleitung befindet.

(5) (Anm.: richtig: (3)) Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.

Artikel 9

Art. 9 DIREKTER TRANSITVERKEHR

(1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.

(2) Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.

Artikel 10

Art. 10 SICHERHEIT DER ZIVILLUFTFAHRT

(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen *), des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen **), des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt ***), welchem die beiden Parteien angehören.

(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie werden die Betreiber von bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet dazu anhalten, daß sie in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.

(4) Beide Vertragsparteien kommen überein, daß diese Betreiber von Luftfahrzeugen dazu angehalten sind, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in dem Gebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwedes Ersuchen der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer konkreten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.

(5) Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit eines solchen Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen, oder droht ein derartiger Vorfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Vorfalles oder der Gefahr eines solchen.

(6) Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel angeführten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974

Artikel 11

Art. 11 BEFÖRDERUNGSTARIFE

(1) Die von den Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in angemessener Höhe zu erstellen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.

(3) Vereinbarungen gemäß Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrverbandes getroffen werden.

(4) Die solcherart vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt werden.

(5) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf diese Tarife einigen, oder kann aus irgendwelchen anderen Gründen ein Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden, oder geben innerhalb der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Frist von dreißig (30) Tagen die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei gegenüber ihrer Unzufriedenheit mit irgendeinem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif Ausdruck, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

(6) Können sich die Luftfahrtbehörden nicht über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 4 dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festlegung eines Tarifes gemäß Absatz 5 einigen, werden sich die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

(7) Kein Tarif tritt in Kraft, wenn ihn nicht die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt haben.

(8) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Artikel 12

Art. 12 ÜBERWEISUNG VON REINERTRÄGEN

(1) Jede Vertragspartei gewährt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben zu überweisen. Diese Überweisungen haben jedoch in Übereinstimmung mit den Devisenbestimmungen derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Ertrag erwirtschaftet wurde, zu erfolgen. Die Überweisung hat in einer frei konvertierbaren Währung auf Basis der offiziellen Wechselkurse, oder, wenn es keine offiziellen Wechselkurse gibt, zu den gängigen Devisenmarktsätzen für laufende Zahlungen zu erfolgen.

(2) Falls eine Vertragspartei der Überweisung des Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei Beschränkungen auferlegt, hat die letztere das Recht, den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der ersten Vertragspartei reziproke Beschränkungen aufzuerlegen.

Artikel 13

Art. 13 VERTRETUNG, AUSSTELLUNG VON BEFÖRDERUNGSDOKUMENTEN UND VERKAUFSFÖRDERUNG

(1) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten, vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei, in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zu errichten und zu betreiben.

(2) Solange alle Fluglinienunternehmen den gleichen Verpflichtungen unterliegen, werden Angelegenheiten der Verkaufsvertretung hinsichtlich des Betriebes der vereinbarten Fluglinien zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien vereinbart und bedürfen der Zustimmung durch die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien.

Artikel 14

Art. 14 ANWENDUNG VON GESETZEN, VORSCHRIFTEN UND VERFAHREN

(1) Die Gesetze, Vorschriften und Verfahren jeder Vertragspartei betreffend die Einreise in ihr oder die Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet von im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen und betreffend den Betrieb und die Lenkung dieser Luftfahrzeuge werden von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei ab ihrer Einreise in das und bis zu einschließlich ihrer Ausreise aus dem genannten Hoheitsgebiet befolgt werden.

(2) Die Gesetze, Vorschriften und Verfahren jeder Vertragspartei betreffend Grenzkontrolle, Reisepässe oder andere anerkannte Reisedokumente, Einreise, Abfertigung, Zoll und Quarantäne werden von den Besatzungsmitgliedern und Fluggästen und für die Fracht und Post, die von Luftfahrzeugen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei befördert werden, ab ihrer Einreise in das und bis zu einschließlich ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der genannten Vertragspartei befolgt werden.

(3) Die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien auf den Flugbetrieb der anderen Vertragspartei für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen der Luftfahrt im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei angewendeten Entgelte und Gebühren dürfen nicht höher sein als jene, die auf den Betrieb jedes anderen Fluglinienunternehmens für einen vergleichbaren Betrieb angewendet werden.

(4) Keine der Vertragsparteien wird gegenüber den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei irgendein anderes Fluglinienunternehmen bevorzugen bei Anwendung ihrer Zoll-, Grenzkontroll-, Quarantäne- und ähnlicher Vorschriften, oder bei der Nutzung von Flughäfen, Flugkorridoren und Dienstleistungen für den Luftverkehr sowie damit in Zusammenhang stehenden Einrichtungen, die sich unter ihrer Kontrolle befinden.

Artikel 15

Art. 15 BEISTELLUNG VON STATISTIKEN

(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei haben den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.

Artikel 16

Art. 16 BERATUNGEN UND ABÄNDERUNGEN

(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges sicherzustellen.

(2) Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens zu ändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen, die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können, haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Änderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen.

(3) Änderungen des Anhanges sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren.

Artikel 17

Art. 17 BEILEGUNG VON MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN

(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.

(2) Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen; vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, wobei jeweils einer von jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten Schiedsrichtern bestellt wird. Jede der Vertragsparteien hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, innerhalb des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien ersucht werden, je nachdem es der Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.

(4) Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der säumigen Vertragspartei aufgrund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aussetzen oder widerrufen.

(5) Jede Vertragspartei trägt die für ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; das Honorar für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch die für die schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen.

Artikel 18

Art. 18 BEENDIGUNG

(1) Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und, wenn es gewünscht wird, dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen.

(2) In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel 19

Art. 19 REGISTRIERUNG

Dieses Abkommen und jede Abänderung davon sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und, wenn es gewünscht wird, beim Sekretariat der Vereinten Nationen zu registrieren.

Artikel 20

Art. 20 INKRAFTTRETEN

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Hanoi am 27. März 1995 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

ANHANG

Anl. 1

A. Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte: Ankunftpunkte:
Punkte in Österreich Punkte in Vietnam

B. Die von der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Punkten planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte: Ankunftpunkte:
Punkte in Vietnam Punkte in Österreich

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.