01.11.1994
Artikel 2
(1) Die Kommission hat unter Bedachtnahme auf die in der Republik Österreich und in der Slowakischen Republik geltenden Rechtsvorschriften auf eine Zusammenarbeit im Sinne des Art. 1 hinzuwirken.
(2) Zu diesem Zweck hat die Kommission
1. Vorschläge und Empfehlungen betreffend die Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik auszuarbeiten und den zuständigen Stellen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik vorzulegen,
2. auf eine Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen der Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik hinzuwirken.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise