BundesrechtInternationale VerträgeRaumordnung, Raumplanung, Regionalpolitik - Zusammenarbeit

Raumordnung, Raumplanung, Regionalpolitik - Zusammenarbeit

In Kraft seit 01. November 1994
Up-to-date

Art. 1

01.11.1994

Artikel 1

Zur Förderung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik wird von den Vertragsparteien eine gemeinsame Österreichisch-slowakische Kommission für Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik, im folgenden „Kommission'' genannt, gebildet.

Art. 2

01.11.1994

Artikel 2

(1) Die Kommission hat unter Bedachtnahme auf die in der Republik Österreich und in der Slowakischen Republik geltenden Rechtsvorschriften auf eine Zusammenarbeit im Sinne des Art. 1 hinzuwirken.

(2) Zu diesem Zweck hat die Kommission

1. Vorschläge und Empfehlungen betreffend die Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik auszuarbeiten und den zuständigen Stellen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik vorzulegen,

2. auf eine Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen der Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik hinzuwirken.

Art. 3

01.11.1994

Artikel 3

(1) Die Kommission besteht aus 14 Mitgliedern und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Zusammensetzung der Kommission wird in ihrer Geschäftsordnung bestimmt, wobei jede Vertragspartei jeweils die Hälfte der Mitglieder bestellt. Sie kann für jedes der von ihr bestellten Mitglieder einen Stellvertreter ernennen.

Art. 4

01.11.1994

Artikel 4

(1) Die Kommission setzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Unterkommission ein.

(2) Für die Kommission und für die Unterkommission benennt jede Vertragspartei jeweils einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Zur Führung der laufenden Geschäfte sowie zur Leitung der Sitzungen werden für die Kommission und die Unterkommission abwechselnd von einer der beiden Vertragsparteien auf die Dauer von zwei Jahren je ein geschäftsführender Vorsitzender bestellt. Die jeweils andere Vertragspartei stellt den stellvertretenden geschäftsführenden Vorsitzenden.

(3) Zu den Sitzungen der Kommission und der Unterkommission können Experten beigezogen werden.

Art. 5

01.11.1994

Artikel 5

Die Kommission und die Unterkommission fassen die Beschlüsse über die Geschäftsordnung sowie die Vorschläge und Empfehlungen einstimmig, wobei jede Vertragspartei eine Stimme hat.

Art. 6

01.11.1994

Artikel 6

Die Sitzungen der Kommission sowie der Unterkommission finden jeweils im Hoheitsgebiet der Vertragspartei statt, die den geschäftsführenden Vorsitzenden stellt. Diese Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzungen in den Sitzungen sowie für die Beschlußprotokolle und die Niederschriften.

Art. 7

01.11.1994

Artikel 7

(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. November 1994 in Kraft.

(2) Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Übereinkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

(3) Mit Rechtswirksamkeit des Beitritts einer Vertragspartei zur Europäischen Union sind die Vertragsparteien durch dieses Übereinkommen insoweit nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist. In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens feststellen.

Geschehen zu Preßburg am 9. September 1994 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.