Art. 4 Artikel 4 — Europäische Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Abkommen
Rückverweise
1. Im Hinblick auf die Bestimmung von Artikel 3.2 entrichtet Österreich seine Beiträge zum EUMETSAT-Haushalt ab 1. Januar 1994.
2. Mit der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erhält Österreich volles Stimmrecht im EUMETSAT-Rat.
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