BundesrechtInternationale VerträgeEuropäische Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Abkommen

Europäische Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Abkommen

In Kraft seit 23. Dezember 1993
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

Österreich tritt dem EUMETSAT-Übereinkommen gemäß Artikel 15.3 dieses Übereinkommens bei.

Artikel 2

Art. 2

1. Mit dem Beitritt werden die Bestimmungen des EUMETSAT-Übereinkommens und alle EUMETSAT-Vorschriften, zusammen mit allen vom Rat getroffenen Entscheidungen, einschließlich aller EUMETSAT-Programme (METEOSAT-Betriebsprogramm (MOP), Allgemeiner Haushaltsplan, METEOSAT-Übergangsprogramm, METEOSAT-Zweite Generation Vorbereitungsprogramm, METEOSAT-Zweite Generation und EUMETSAT-Polarsystem-Vorbereitungsprogramm) für Österreich rechtsverbindlich.

Österreich wird in bezug auf Entscheidungen, Verfügungen, Resolutionen oder anderer vom Rat oder einer nachgeordneten Stelle vorgenommener Handlungen und in bezug auf alle von EUMETSAT geschlossenen Abkommen mit den anderen Mitgliedsstaaten gleichgestellt. Daher hält sich Österreich an die davon ausgehenden Grundsätze und Richtlinien und trifft gegebenenfalls geeignete Maßnahmen, um ihre vollständige Durchführung zu gewährleisten.

2. Gleichzeitig mit seinem Beitritt ratifiziert Österreich das in der Anlage zur Resolution EUM/C/Res. 304VI enthaltene Änderungsprotokoll zum EUMETSAT-Übereinkommen (wobei darauf hinzuweisen ist, daß dieses Änderungsprotokoll noch nicht in Kraft getreten ist).

3. Gleichzeitig mit seinem Beitritt zum EUMETSAT-Übereinkommen tritt Österreich dem am 1. Dezember 1986 zur Unterzeichnung aufgelegten und am 5. Januar 1989 in Kraft getretenen EUMETSAT-Protokoll über Vorrechte und Immunitäten bei.

4. Österreich trifft alle geeigneten Maßnahmen, um seine nationalen Gesetze und Vorschriften an die sich aus dem Beitritt zur EUMETSAT ergebenden Rechte und Pflichten anzupassen.

Artikel 3

Art. 3

1. Gemäß Artikel 16.5 des EUMETSAT-Übereinkommens entrichtet Österreich eine Sonderzahlung an EUMETSAT in Höhe von 6 Millionen ECU. Diese Zahlung ist spätestens 30 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zu leisten.

2. Für den Zeitraum bis zum Ende des Jahres 1993 werden keine weiteren Zahlungen mehr von Österreich verlangt.

Artikel 4

Art. 4

1. Im Hinblick auf die Bestimmung von Artikel 3.2 entrichtet Österreich seine Beiträge zum EUMETSAT-Haushalt ab 1. Januar 1994.

2. Mit der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erhält Österreich volles Stimmrecht im EUMETSAT-Rat.

Artikel 5

Art. 5

1. Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.

2. Gemäß Artikel 16.4 des EUMETSAT-Übereinkommens wird dieses Übereinkommen für Österreich ab dem Zeitpunkt rechtsgültig, an dem seine Beitrittsurkunde beim Verwahrer des Übereinkommens, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, hinterlegt wird.

GESCHEHEN zu Hamburg am 19. Oktober 1993 in zwei Urschriften, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.