(1) Österreichische und niederländische Schiffe dürfen Personen und Güter im Wechselverkehr zwischen den Vertragsstaaten befördern.
(2) Jede zuständige Behörde kann den Gemischten Ausschuß gemäß Artikel 9 unbeschadet von Abs. 1 mit der Festsetzung von wirtschaftlich auskömmlichen Richtpreisen für die Beförderungsleistungen, allfälligen Nebenbedingungen sowie der Ergreifung sonstiger geeigneter Maßnahmen befassen, insoweit dies aus gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen, insbesondere im Fall schwerwiegender Wettbewerbsverzerrungen, unvermeidlich erscheint.
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