Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus bestehenden bilateralen und multilateralen Übereinkommen, wie insbesondere der Belgrader Konvention von 1948 und der Revidierten Rheinschifffahrtsakte von 1868 und ihrer Zusatzprotokolle sowie aus den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
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