Des Weiteren macht die Botschaft das Ministerium auf folgende Erläuterung zu den Änderungen der Artikel 2 und 6 und des neuen
Artikel 7 aufmerksam.
Artikel 2: Soweit in diesem Vertrag Rechte und Pflichten für niederländische und österreichische Schffe bzw. Unternehmen geregelt werden, die Gegenstand der Verordnungen (EWG) Nr. 3921/91 und (EG) Nr. 1356/96 sind, sind die Schiffe bzw. Unternehmen, die den Bedingungen dieser Verordnungen entsprechen, den vorgenannten gleichgestellt.
Artikel 6: Dieser Artikel ist nicht auf Schiffe anzuwenden, die von Unternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1356/96 betrieben werden.
Neuer Artikel 7: In Vollziehung der Absätze 2 und 3 dieses Artikels sind für Urkunden und Bescheinigungen, die sich auf das Schiff und die Schiffsführung beziehen, die Richtlinien Nr. 76/135/EWG, Nr. 82/714/EWG, Nr. 91/672/EWG und Nr. 96/50/EG in ihren jeweils gültigen Fassungen anzuwenden.
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