(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im Gebiet des anderen Staates wohnhaften Personen, die Bestimmungen dieses Abkommens verletzt haben oder gegen die wegen strafbarer Handlungen auf dem Gebiet des Bestimmungsstaates dort ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist, die Teilnahme an Ambulanzflügen auf ihrem Gebiet untersagen.
(2) Solche Verbote werden den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates auf diplomatischem Weg mitgeteilt.
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