(1) Ambulanzflüge von und nach Außenlandeplätzen im Bestimmungsstaat dürfen nur von solchen Piloten durchgeführt werden, welche die notwendigen Berechtigungen im Herkunftsstaat besitzen.
(2) Die Berechtigungen gemäß Abs. 1 sind vom Piloten zusammen mit den nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates vorgesehenen Borddokumenten mitzuführen.
(3) Die Besatzung muß entsprechend ausgebildet sein und falls ein Außenlandeplatz benützt werden soll, die Vorschriften des Bestimmungsstaates, welche die Flüge von und nach Außenlandeplätzen regeln, kennen.
(4) Die Vertragsstaaten teilen einander ihre einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften mit.
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