(1) Für den Grenzübertritt zwischen den Vertragsstaaten im Rahmen von Ambulanzflügen benötigen Besatzungen, Sanitätspersonal und beförderte Personen keine Reisedokumente.
(2) Die Begleitung des Verletzten oder Schwerkranken durch Familienangehörige oder, falls solche nicht anwesend sind, durch eine Begleitperson ist zulässig.
(3) Sofern die Namen und die Personalien der beförderten Personen nicht schon im Flugplan bekanntgegeben werden konnten, sind diese den Polizeibehörden des anderen Vertragsstaates nach Durchführung des Ambulanzfluges unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Vertragsstaaten werden alle in den anderen Vertragsstaat beförderten Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zurücknehmen, auch wenn sie nicht im Besitz eines Reisedokumentes sind, ausgenommen jene Personen, die Staatsangehörige des anderen Staates sind oder die dort eine gültige Aufenthaltsberechtigung haben.
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