(1) Jeder Vertragsstaat wird dem anderen Vertragsstaat vor Inkrafttreten dieses Abkommens eine vollständige Liste der Luftfahrzeughalter übermitteln, die zur Durchführung von Flügen gemäß diesem Abkommen ermächtigt sind, und auch allfällige Änderungen jeweils rechtzeitig bekanntgeben.
(2) Das Personal und die Luftfahrzeughalter, die zur Durchführung von Flügen gemäß diesem Abkommen berechtigt sind, müssen ausschließlich den Vertragsstaaten angehören.
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