a) Dieses Übereinkommen kann nach einem der beiden unter den nachstehenden Buchstaben vorgesehenen Verfahren geändert werden.
b) Änderungen nach Prüfung innerhalb der Organisation:
i) Jede von einer Vertragsregierung vorgeschlagene Änderung wird dem Generalsekretär der Organisation vorgelegt, der sie spätestens sechs Monate vor der Prüfung an alle Mitglieder der Organisation und alle Vertragsregierungen weiterleitet.
ii) Jede nach Ziffer i vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird dem Schiffssicherheitsausschuß der Organisation zur Prüfung vorgelegt.
iii) Alle Vertragsregierungen, gleichviel ob ihre Staaten Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an den Beratungen des Schiffssicherheitsausschusses zur Prüfung von Änderungen und zur Beschlußfassung darüber teilzunehmen.
iv) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen in dem nach Ziffer iii erweiterten Schiffssicherheitsausschuß (im folgenden als „erweiterter Schiffssicherheitsausschuß“ bezeichnet) beschlossen, sofern bei der Abstimmung mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen anwesend ist.
v) Nach Ziffer iv beschlossene Änderungen werden vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
vi) 1. Eine Änderung eines Artikels des Übereinkommens oder des Kapitels I der Anlage gilt als an dem Tag angenommen, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsregierungen angenommen worden ist.
2. Eine Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I gilt als angenommen
aa) mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem sie den Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt worden ist, oder
bb) mit Ablauf einer anderen Frist, die mindestens ein Jahr betragen muß, wenn dies im Zeitpunkt der Beschlußfassung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen im erweiterten Schiffssicherheitsausschuß bestimmt worden ist.
Notifizieren jedoch innerhalb der festgesetzten Frist entweder mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vH des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär der Organisation, daß sie Einspruch gegen die Änderung erheben, so gilt sie als nicht angenommen.
vii) 1. Eine Änderung eines Artikels des Übereinkommens oder des Kapitels I der Anlage tritt in bezug auf diejenigen Vertragsregierungen, die sie angenommen haben, sechs Monate nach dem Tag, an dem sie als angenommen gilt, und in bezug auf jede Vertragsregierung, die sie nach diesem Tag annimmt, sechs Monate nach dem Tag der Annahme durch diese Vertragsregierung in Kraft.
2. Eine Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I tritt in bezug auf alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen, die nach Ziffer vi Nummer 2 Einspruch dagegen erhoben und diesen Einspruch nicht zurückgenommen haben, sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt. Jedoch kann jede Vertragspartei vor dem vorgesehenen Tag des Inkrafttretens dem Generalsekretär der Organisation notifizieren, daß sie die Änderung während einer Frist von höchstens einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten oder während einer längeren Frist, die mit Zweidrittelmehrheit der im erweiterten Schiffssicherheitsausschuß bei der Beschlußfassung über die Änderung anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen festgesetzt wird, nicht anwenden wird.
c) Änderung durch eine Konferenz:
i) Auf Antrag einer Vertragsregierung, der von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen unterstützt sein muß, beruft die Organisation eine Konferenz der Vertragsregierungen zur Prüfung von Änderungen dieses Übereinkommens ein.
ii) Jede von einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
iii) Sofern die Konferenz nichts anderes beschließt, gilt die Änderung nach dem Verfahren des Buchstabens b Ziffer vi als angenommen und tritt nach dem Verfahren des Buchstabens b Ziffer vii in Kraft, wobei die Bezugnahme unter diesen Ziffern auf den erweiterten Schiffssicherheitsausschuß als Bezugnahmen auf die Konferenz gelten.
d)
i) Eine Vertragsregierung, die eine in Kraft getretene Änderung der Anlage angenommen hat, ist nicht verpflichtet, die Vergünstigung dieses Übereinkommens in bezug auf Zeugnisse zu gewähren, die einem Schiff ausgestellt worden sind, das die Flagge eines Staates zu führen berechtigt ist, dessen Regierung nach Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Einspruch gegen die Änderung erhoben und diesen Einspruch nicht zurückgenommen hat, jedoch nur insoweit, als sich diese Zeugnisse auf Angelegenheiten beziehen, die Gegenstand der betreffenden Änderung sind.
ii) Eine Vertragsregierung, die eine in Kraft getretene Änderung der Anlage angenommen hat, gewährt die Vergünstigung dieses Übereinkommens in bezug auf Zeugnisse, die einem Schiff ausgestellt worden sind, das die Flagge eines Staates zu führen berechtigt ist, dessen Regierung nach Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 dem Generalsekretär der Organisation notifiziert hat, daß sie die Änderung nicht anwenden wird.
e) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, gilt jede Änderung dieses Übereinkommens auf Grund dieses Artikels, die sich auf die Bauart eines Schiffes bezieht, nur für Schiffe, deren Kiel an oder nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderung gelegt wird oder die sich zu dieser Zeit in einem entsprechenden Bauzustand befinden.
f) Jede Erklärung der Annahme einer Änderung oder des Einspruchs gegen eine Änderung oder jede Notifikation nach Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 wird dem Generalsekretär der Organisation schriftlich mitgeteilt; dieser unterrichtet alle Vertragsregierungen von dieser Mitteilung und vom Tag ihres Eingangs.
g) Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet alle Vertragsregierungen von jeder auf Grund dieses Artikels in Kraft tretenden Änderung sowie vom Tag ihres Inkrafttretens.
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