a) Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens fünfundzwanzig Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vH des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, nach Artikel IX Vertragsparteien geworden sind.
b) Jede nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde wird drei Monate nach dem Tag ihrer Hinterlegung wirksam.
c) Nach dem Tag, an dem eine Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel VIII als angenommen gilt, findet jede hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde auf das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung Anwendung.
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