(1) Die Schiffe, ihre Besatzung, ihre Fahrgäste und ihre Ladung unterliegen im anderen Vertragsstaat dem jeweils dort geltenden Recht. Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Schiffsverkehr bleiben unberührt.
(2) Für die Schiffahrt auf der Donau anerkennt jeder Vertragsstaat die dafür ausgestellten Urkunden und Bescheinigungen, die sich auf das Schiff, seine Besatzung und Ladung beziehen, soweit sie in einem Vertragsstaat unter Bedingungen erteilt worden sind, die den in dem anderen Vertragsstaat geltenden Vorschriften genügen.
(3) Für die Schiffahrt auf den anderen Wasserstraßen im Sinne des Artikels 2 – ausgenommen Rhein und Mosel – werden die zuständigen Behörden gegen Vorlage der in dem anderen Vertragsstaat erworbenen Urkunden und Bescheinigungen, die sich auf das Schiff, seine Besatzung und Ladung beziehen, die in ihrem Staat vorgeschriebenen Urkunden und Bescheinigungen ausstellen. Voraussetzung dafür ist, daß die Urkunden und Bescheinigungen in einem Vertragsstaat unter Bedingungen erteilt worden sind, die den in dem anderen Vertragsstaat geltenden Vorschriften genügen.
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