Österreichische und deutsche Schiffe dürfen Personen und Güter zwischen einem Hafen des anderen Vertragsstaates und einem Hafen in einem dritten Land (Drittlandverkehr) und umgekehrt nur in den Fällen befördern, die von den Vertragsstaaten auf Vorschlag des Gemischten Ausschusses vereinbart werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise