Im Sinne dieses Vertrages sind
a) „deutsche Schiffe“: die im Geltungsbereich dieses Vertrages in einem deutschen Binnenschiffsregister amtlich eingetragenen Binnenschiffe, mit denen Personen- oder Güterverkehr ohne eine besondere Fahrterlaubnis betrieben werden kann;
b) „österreichische Schiffe“: die im Geltungsbereich dieses Vertrages in einem österreichischen Binnenschiffsregister amtlich eingetragenen Binnenschiffe, die unter den Voraussetzungen des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung im Eigentum von österreichischen Staatsbürgern, von Personengesellschaften oder juristischen Personen stehen und mit denen Personen- oder Güterverkehr betrieben wird;
c) „zuständige Behörden“: für die Republik Österreich der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für die Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister für Verkehr, soweit die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung nichts anderes vorsieht;
d) „Häfen“: die Häfen, Lade- und Löschstellen sowie Anlegestellen der Personenschiffahrt.
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